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Betriebliche
Gesundheits-Förderung

Mitarbeiter-Gesundheit fördern - Steuern sparen

Arbeitsleistung erhalten / verbessern

Krankheitstage minimieren

 

Ein sinnvolles & gefördertes Konzept, 

bei dem es nur Gewinner gibt.

Die Gesundheit der Mitarbeiter zu unterstützen, macht für Unternehmens-Inhaber auf vielfältiger Ebene Sinn. Denn unsere Patienten kommen bei weitem nicht nur aus Handwerksbetrieben: Oft reichen schon "normale" Bürotätigkeiten mit viel sitzender Tätigkeit und / oder Zeit am Computer aus, um im Rücken langfristige Schäden zu verursachen.

Schonhaltungen, Fehlstellungen, (chronische) Verspannungen und Schmerzen bis hin zu Bandscheiben-Vorfällen sind häufig die Folge.

 

Die Mitarbeiter fühlen sich dann schlecht und werden krankgeschrieben. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass Mitarbeiter ausfallen oder nur eingeschränkt ihr volles Potential abrufen können. 

Deshalb hat sich der Gesetzgeber etwas einfallen lassen:

Sinnvoll handeln- Steuern sparen

Seit dem 1. Januar 2008 wird durch die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) die Förderung der Mitarbeitergesundheit unterstützt.

 

Bis zu 600 Euro kann ein Arbeitgeber pro Mitarbeiter und pro Jahr steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit erbringen. 

 

Arbeitgeber können zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten dabei auf gesundheitsförderliche Maßnahmen zurückgreifen.

Es können Maßnahmen steuerbefreit geleistet werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

 

Hierzu zählen

  1. Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse),

  2. nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen und

  3. Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil". 

Losgelöst von der Regelung des § 3 Nummer 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden.

Das Konzept zur Betriebliche Gesundheitsförderung von Rückenheld wird individuell auf Ihren Betrieb angepasst. Schreiben Sie uns bei Interesse bitte eine Email mit der Anzahl der Mitarbeiter und Infos zu den Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter.

 

Wir erstellen Ihnen dann ein unverbindliches Angebot zum optimalen Nutzen für Ihrem Betrieb und Ihre Mitarbeiter.

 

Ihre Anfrage schicken Sie bitte per Email an:

 email@rueckenheld.com 

Wir melden uns zeitnah bei Ihnen!

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